• Renovierungs-,
• Erhaltungs- und
• Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem
CO2-Gebäudesanierungsprogramm
der KfW-Bank geförderten Maßnahmen.
• Keine Neubaumaßnahmen.
Wer ist berechtigt?
Eigentümer und Mieter können Kosten für
Handwerkerleistungen absetzen, die in ihrem Privathaushalt anfallen,
ebenso Eigentümer von selbstgenutzten Eigentumswohnungen für das
Gemeinschaftseigentum.
Der Steuerpflichtige muss die Leistung nicht selbst in Auftrag gegeben
haben. Dies kann z. B. auch durch den
Vermieter oder Wohnungseigentumsverwalter geschehen sein.
Wohnungseigentümergemeinschaften
Für den Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung kommt
eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der
Jahresabrechnung folgende Angaben enthalten sind:
• Die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge für
Handwerkerleistungen müssen jeweils gesondert
aufgeführt sein,
• ferner muss der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen und
• der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers daran individuell
errechnet worden sein.
Welche Voraussetzungen gelten?
• Nachweis der Kosten durch Handwerkerrechnung mit
ausgewiesener Mehrwertsteuer. Anhand der Angaben
in der Rechnung muss der Anteil der Arbeitskosten gesondert ermittelt
werden können.
• Begünstigt sind auch in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten.
• Materialkosten sind ausgeschlossen.
• Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt, dabei ist ihr
gesonderter Ausweis nicht erforderlich.
• Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Handwerksbetriebes.
Nachweis erfolgt durch
Überweisungsdurchschrift oder Kontoauszug. Bei Zahlung per
Einzugsermächtigung, Online-Banking,
Verrechnungsscheck oder ec-Verfahren dient der Kontoauszug als Nachweis.
Barzahlung ist nicht begünstigt.
• Erbringung der Handwerkerleistung und der entsprechenden Zahlung ab dem
1. Januar 2009.
Wie berechnet sich der Abzugsbetrag?
Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag sind die
Arbeits- und Fahrtkosten. Diese können bis zu max.
6.000 Euro genutzt werden: 20 % dieser Kosten können abgezogen werden, d.
h. max. 1.200 Euro. Im Rahmen
der Einkommensteuererklärung erfolgt eine Verrechnung, der Abzugsbetrag
ermäßigt die tarifliche Einkommensteuer.
Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend gemacht
werden.
Hinweis: Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 genügt es,
die Belege aufzubewahren, eine Einreichung beim Finanzamt
ist nicht mehr notwendig. Sie müssen nur auf Aufforderung des Finanzamtes
vorgelegt werden.
Hinweis: Wenn die Handwerkerkosten bereits als
Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht
werden, ist der Abzug ausgeschlossen.
Vorteil: Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B.
Wohnungsreinigung) sowie Pflege- und Betreuungsleistungen
können daneben mit max. 4.000 Euro steuermindernd geltend gemacht werden.
Wenn also Dienstleistende
und Handwerker in Anspruch genommen werden, gibt es vom Finanzamt
bis zu 5.200 Euro im Jahr zurück!
>>> Info
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